BaFin bestätigt die häßliche Wahrheit hinter dem „Bail-in“

Das „Bail-in-Werkzeug“ ist nicht nur ein unmoralischer Diebstahl des Geldes von Einlegern, es ist auch ein wirtschaftlicher Selbstmord für das Bankensystem. Trotzdem bestehen viele, die es besser wissen müßten, weiter darauf. Ein solcher Fall ist der Bundesbank-Chef Jens Weidmann, der in einem Interview mit der Wochenzeitung Die Zeit am 4.8. den Bail-in stur verteidigte.

Weidmann sagte: „Grundsätzlich sollen die Eigentümer und die Gläubiger die Verluste tragen, wenn eine Bank saniert werden muß. Das ist auch sinnvoll: Die Investoren haben Erträge erhalten und sind dafür Risiken eingegangen. Sie bei der Bankensanierung außen vor zu lassen, hieße, die Gewinne zu privatisieren, die Verluste aber zu sozialisieren. Das ist nicht meine Vorstellung von Marktwirtschaft.“ Gleichzeitig verteidigte er aber auch die staatlichen Bankenrettungen der Krise 2008: „Damals waren wir in einer teilweise tumultartigen globalen Finanzkrise, und es gab die europäischen Sanierungs- und Abwicklungsregeln noch nicht.“

Weidmann, die EU-Institutionen und andere tun so, als wäre der Bail-in eine gerechte Sache und solle die Steuerzahler davor schützen, Banken retten zu müssen – aber in Wirklichkeit ist die Regel extrem unfair und nur darauf angelegt, Spekulanten zu schützen. Wie EIR schon früh betont hat, sind in der EU-Abwicklungsrichtlinie (BRRD) Derivate ausdrücklich vom Bail-in ausgenommen. Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde BaFin veröffentlichte 2015 eine Erläuterung der Bail-in-Regel, worin sie dies in ihren eigenen Worten bestätigt – Derivate seien so kompliziert, daß man sie in der kurzen verfügbaren Zeit nicht klären könnte, deshalb solle man sie nicht antasten:

„Der Teufel steckt im Detail. Etwa bei Derivaten und strukturierten Anleihen: Da ihnen komplexe Verträge zugrunde liegen, ist es in der knappen Zeit kaum möglich, die Verbindlichkeiten und bilanziellen Gegenpositionen erschöpfend zu bewerten, was vor jedem Bail-in erforderlich ist. Außerdem kann der Bail-in nur auf Verbindlichkeiten angewendet werden, deren Umwandlung nicht ihrerseits neue Ansteckungs- oder Systemrisiken birgt…

Daher ist es sinnvoll, Verbindlichkeiten, die mit den genannten Schwierigkeiten und Risiken verbunden sind, beim Bail-in zunächst nicht zu berücksichtigen. Erst wenn die übrigen Verbindlichkeiten für die Verlustdeckung und Rekapitalisierung nicht ausreichen, sollte darauf zurückgegriffen werden.“ (http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2015/fa_bj_1512_bankenabwicklung.html)

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